Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2

VAPbD LG 2.2

§ 26 Prüfungsakte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/26#abs-1 (1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/26#abs-2 (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

§ 25 § 27