Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2
VAPbD LG 2.2§ 26 Prüfungsakte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/26#abs-1 (1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/26#abs-2 (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.